Die Person, die das Werk mit diesem Dokument verbunden hat, übergibt dieses weltweit der Gemeinfreiheit, indem sie alle Urheberrechte und damit verbundenen weiteren Rechte – im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen – aufgibt. Das Werk kann – selbst für kommerzielle Zwecke – kopiert, modifiziert und weiterverteilt werden, ohne hierfür um Erlaubnis bitten zu müssen.
http://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/deed.enCC0Creative Commons Zero, Public Domain Dedicationfalsefalse
Public domainPublic domainfalsefalse
Des Bild isch des Wabbe vun änre daidsche Kerberschafd vum effendliche Rechd. Noch § 5 Abs. 1 UrhG (Bundesrebublig Daidschland) sin amdliche Werge wie Wabbe gemainfrai.
Wabbe sin allgemain uuabhängich vun erm urhewerrechdliche Schdadus in de Nudzung gsedzlich beschrängd. Ehr Verwenndung unnerlichd em Namensrechd, un de effendliche Kerberschafde dienen se ach als Hohaidszeiche.
Diese Darstellung eines Wappens ist möglicherweise anders als die vom Wappeninhaber (Gemeinde, Regierungen oder Organisation) verwendete.
= ⇑
„In Schwarz ein goldener Löwe.“
Dieses Wappen wurde auf Grundlage dessen Blasonierung gezeichnet, die – als eine schriftliche Beschreibung – frei vom Copyright ist. Jede Darstellung die der Blasonierung entspricht gilt als heraldisch korrekt. So können mehrere unterschiedliche künstlerische Interpretationen des gleichen Wappens vorhanden sein. Der offizielle Entwurf, der vom Wappeninhaber verwendet wird, ist möglicherweise durch das Urheberrecht geschützt und kann in diesem Fall hier nicht verwendet werden. Individuelle Darstellungen nach einer Blasonierung, können ein Copyright zum Künstler haben, müssen aber nicht notwendigerweise unter „Bearbeitungen“ fallen.